Unser Beteiligungsmodell
Nach einer Gratis-Vorprüfung Ihrer Erfindung entscheiden wir, ob wir diese grundsätzlich für aussichtsreich und Erfolg versprechend halten. Ist dies zu bejahen, führen wir gerne in Ihrem Auftrag eine Neuheits- und Marktrecherche durch, um die Wahrscheinlichkeit für die Erteilung eines Patents und die Realisierbarkeit einer akzeptablen Marktstellung zu ermitteln.
Erscheint diese positiv, bieten wir ihnen eine Beteiligung an, bei der wir in der Regel 50% der Kosten bis zur Patentanmeldung tragen. Wir optimieren dann zunächst das Engineering (dies stellt auch unseren inhaltlichen Beitrag am Patent dar) und beauftragen einen freien Patentschreiber mit einem Rohentwurf der Patentschrift zur Abstimmung mit dem Erfinder. Nach notwendigen Korrekturen veranlassen wir die Übersetzung ins Englische und übergeben diese – in den meisten Fällen – zur Überarbeitung an einen US-Patentanwalt, der später auch die nationale Durchsetzung in den USA erwirken kann.
Dies spart etwa 30% der Kosten für die Patentschrift und vor allem die oft erheblichen Kosten von Patentanwälten bei der Auseinandersetzung mit den Prüfern der Patentämter. Denn so gut wie kein Patentantrag besteht die amtliche Prüfung ohne Einwände die entkräftet werden müssen, damit das Patent erteilt wird. Wir machen dieses im Beteiligungsfall selbst und haben einige Erfahrung und eine gute Erfolgsquote bei der Durchsetzung.
Erst nach der Anmeldung des Patents können Gespräche mit möglichen Herstellern, Käufern oder Lizenznehmern aufgenommen werden, sonst würde das zu erwerbenden Schutzrecht wegen „Vorveröffentlichung“ hinfällig.
Jedoch werden – ein bis drei Monate nach Antrag – die Amtsgebühren bei den Patentämtern für die Anträge und Prüfungen fällig. Das sind beim Europäischen Patentamt etwa € 2.900.-, bei der WIPO ca. € 3.300.-. Diese müsste der Erfinder selber tragen. Aber wir terminieren die Anträge so, dass wir Lizenzverhandlungen (vorzugsweise gemeinsam mit dem Erfinder) unmittelbar nach der Antragstellung führen, damit Käufer oder Lizenznehmer diese möglichst gleich übernehmen.
Ist dies nicht möglich, wäre ein Zurückziehen des PCT-Antrages und Anmeldung eines inhaltlich gleichen deutschen Gebrauchsmusters möglich. Damit bleibt die „Priorität“ für eine internationalen Anmeldung erhalten und es kann später mit der gleichen Patentschrift wieder die Anmeldung erfolgen, sobald sich ein Käufer oder Lizenznehmer findet. Für das Gebrauchsmuster dient der ursprüngliche deutsche Entwurf als Grundlage, hinzu kommen nur € 240.- für die Durchführung der Anmeldung und die Eintragung. Für die Lizenzverhandlungen liegt dann immerhin schon ein Entwurf der PCT-Schrift vor.
Unser Anteil an der Erfindung nach Zahlung Ihres Eigenanteils beträgt – wenn so vereinbart – 50%. Wir beanspruchen dem entsprechend die Hälfte der Einnahmen aus Verkauf oder Lizenzgebühren – sofern wir den Käufer oder Lizenznehmer beibringen, oder einen wesentlichen Anteil daran haben.
Findet der Erfnder Käufer oder Lizenznehmer selbst, beanspruchen wir 20% dieser Einnahmen, wenn wir die Verhandlungen führen und zum Abschluss bringen. Ist auch dies nicht erforderlich, erhalten wir nur 10% der Erlöse aus dem Patent.
Übrigens können wir Ihnen auch anbieten, das Beteiligungsmodell in Tranchen aufzuteilen: Sie zahlen dann zunächst nur 1/3 des Eigenanteils (bei einer Weltpatentschrift sind das € 997.-) und erhalten sodann einen Rohentwurf mit der Konzeption zur Überarbeitung; mit der zweiten Tranche dann die Patentschrift mit Details der Ausführung und englischer Übersetzung und nach Zahlung der dritten Tranche (+5% für die Teilzahlung) erhalten Sie die zum Einreichen fertige Schrift mit Zeichnungen und Patentansprüchen.
Wenn Sie unser Beteiligungsmodell nicht wählen, ermitteln wir die Kosten einer anwaltlichen Patentschrift, stellen diese in Rechnung und geben sie in Auftrag.
Dies kann bei einem deutschen Patentanwalt zur Anmeldung eines deutschen Patents auf Deutsch, oder bei einem englischsprachigen Patentanwalt für eine Europa- oder Weltpatentschrift auf Englisch sein, die diese auch beim jeweils zuständigen Amt einreichen.
Auch dies ist – durch die Menge unserer Aufträge – meist wesentlich günstiger als bei einfacher Beauftragung. Die weitere Abwicklung, vor allem bei Entgegenhaltungen der Prüfer, erfolgt dann über den Patentanwalt.